
Die Kostenverteilung hängt davon ab, ob es sich um vorbeugende Maßnahmen oder einen akuten Befall handelt.
Vorbeugende Maßnahmen, wie regelmäßige Kontrollen von Köderstationen in gemeinschaftlich genutzten Bereichen, gelten gemäß § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als umlagefähige Betriebskosten – sofern sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sind. Diese Kosten kann der Vermieter auf die Mieter umlegen.
Akute Schädlingsbekämpfungen (z. B. bei Ratten, Mäusen, Schaben oder Wespen) gelten als Mängelbeseitigung im Sinne des § 535 BGB und sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen – vorausgesetzt, der Mieter hat den Befall nicht verschuldet oder durch unsachgemäßes Verhalten (z. B. unsachgemäße Lagerung von Lebensmitteln) begünstigt.
Mieter sind verpflichtet, einen Befall unverzüglich schriftlich zu melden und dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung einzuräumen (in der Regel 10–14 Tage). Bei unterlassener Meldung kann der Mieter unter Umständen schadensersatzpflichtig werden.
Im Streitfall trägt der Vermieter die Beweislast für eine etwaige Verantwortlichkeit des Mieters. Lässt sich der Ursprung nicht eindeutig klären, verbleiben die Kosten in der Regel beim Vermieter.
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